Am 30. August 1946 erblickte ein rheinland-pfälzisches Land das Licht der Welt. Mit der Verordnung 57, unterzeichnet vom Oberkommandierenden der französischen Truppen in Deutschland, General Pierre-Marie Koenig, wurde veranlasst, dass die Regierungsbezirke Trier, Koblenz, Pfalz und Rheinhessen zu einem neuen Land, dem heutigen Rheinland-Pfalz, im nördlichen Teil der damaligen französischen Besatzungszone zusammengefasst werden sollten. Hauptstadt sollte Mainz werden. Dr. Wilhelm Boden, der Oberpräsident der Provinz Rheinland-Hessen-Nassau, hatte am frühen Morgen jenes Tages die Verordnung persönlich von dem französischen Landesgouverneur Hettier de Boislambert erhalten.

Das Oberpräsidium Rheinland-Hessen-Nassau erhielt zusammen mit dem Oberpräsidium Hessen-Pfalz den Auftrag, für die Übergangszeit eine Kommission zu bilden, die die Landesverwaltung übernehmen sollte. Primäre Aufgabe dieser Kommission war die Erarbeitung eines Verfassungsentwurfs. Als diese Hürde erfolgreich genommen wurde, wurde im Anschluss eine verfassungsgebende beratene Landesversammlung gewählt und eine vorläufige Landesregierung gebildet. 1947 wurde die Verfassung durch einen Volksentscheid angenommen und gebilligt.

Übersetzung der Verordnung Nr. 57:

Verordnung Nr. 57 des französischen Oberkommandos in Deutschland
bezüglich der Schaffung eines rhein-pfälzischen Landes

vom 30. August 1946

Erklärung

Die Absicht, die deutsche Bevölkerung so weit als möglich mit der Verwaltung ihres Landes innerhalb genügend großer Gebietsteile zu betrauen, hat mich dazu veranlaßt, die Vereinfachung des verwaltungsmäßigen Aufbaues der französischen Besatzungszone sowohl auf dem rechten wie auch auf dem linken Rheinufer ins Auge zu fassen.

Im Zuge dieses Planes und von dem Willen beseelt, der rheinischen und pfälzischen Bevölkerung Gelegenheit zu geben, ihre Freiheiten und ihr wirtschaftliches Leben harmonisch zu entwickeln, habe ich insbesondere die Schaffung eines Landes beschlossen, dessen Hauptstadt Mainz sein und das die gegenwärtig zu den Oberpräsidien Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau gehörenden Regierungsbezirke umfassen wird.

In diesem Sinne habe ich eine Verfügung getroffen, welche die grundlegenden Elemente des neuen Landes festlegt und seiner Bevölkerung ermöglicht, dieses Land auf demokratischer Grundlage unter Beachtung der heimischen Überlieferungen und Bestrebungen, z. B. in der Pfalz zu organisieren.

Baden-Baden, den 30. August 1946

Der Général d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG


Verordnung Nr. 57

Artikel 1. Es wird hiermit ein Land geschaffen, welches die Pfalz und die gegenwärtigen Regierungsbezirke Trier, Koblenz, Mainz und Montabaur umfaßt.

Artikel 2. Als Hauptstadt dieses Landes wird Mainz bestimmt, wo die Regierung ihren Sitz haben wird, sobald die entsprechenden wohnlichen Voraussetzungen geschaffen werden konnten.

Artikel 3. Eine beratende Versammlung, die sich aus den erwählten Vertreter der im Artikel 1 bezeichneten Gebiete zusammensetzt, wird alsbald nach den Wahlen vom 13. Oktober, gemäß den Bedingungen gebildet, die später bekannt gegeben werden.

Artikel 4. Die vorläufige Regierung des Landes wird nach Befragen der oben erwähnten Versammlung und zwar spätestens am 30. November gebildet werden.

Artikel 5. Die beratende Versammlung wird im Einvernehmen mit der vorläufigen Regierung einen Verfassungsentwurf auszuarbeiten, der insbesondere die Beziehungen zwischen den verschiedenen Teilen des neuen Landes festlegen soll. Über den Verfassungsentwurf wird durch Volksentscheid entschieden.

Artikel 6. Eine gemischte, aus den Mitgliedern der Oberpräsidien Rheinland-Hessen-Nassau, und Hessen-Pfalz zusammengesetzte Kommission ist damit beauftragt, die Arbeit der beratenden Versammlung gemäß der Verfassung vorzubereiten, und die Verwaltung der Übergangszeit festzulegen, der das Land bis zur Billigung der Verfassung durch den Volksentscheid unterstellt bleibt.

Baden-Baden, den 30. August 1946

Der Général d'Armée KOENIG
Commandant en Chef Français en Allemagne
P. KOENIG



Autor: Maximilian Deheck

Weblinks: